Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 35cArtikel 2, Paragraph 35 c
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Unabhängigkeit
§ 35c.Paragraph 35 c,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees üben dieses Amt neben ihren beruflichen Tätigkeiten aus. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes lediglich keine Tätigkeit ausüben, die
Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder ihrer Unbefangenheit hervorrufen könnte, oder
sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees behindert oder wesentliche Interessen dieser Aufgabe gefährdet.
Sie sind verpflichtet, ihre beruflichen Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit als Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees zu melden.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees hat seine und die gemäß Abs. 1 gemeldeten beruflichen Tätigkeiten im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode aufrecht zu erhalten.Der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees hat seine und die gemäß Absatz eins, gemeldeten beruflichen Tätigkeiten im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode aufrecht zu erhalten.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der Präsident des Nationalrates kann sich beim Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.(Verfassungsbestimmung) Der Präsident des Nationalrates kann sich beim Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 52, DSGVO widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262699